Arbeitnehmerüberlassung beschreibt das Dreiecksverhältnis zwischen Kunden (Entleiher), Personaldienstleistungsunternehmen (Verleiher) und seinen Mitarbeitern. Zwischen dem Verleiher und dem Entleiher wird ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen. Der Verleiher schließt einen Arbeitsvertrag mit dem Mitarbeiter. Das Ziel ist es Mitarbeiter mit den unterschiedlichsten Qualifikationen zur Arbeitsleistungen an Kundenunternehmen zu überlassen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dieser Konstellation sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit.
✔ schnell und flexibel einsetzbar
✔ einfache Anpassung an Kapazitäten
✔ Möglichkeit zur Erprobung vor langfristiger Einstellung
✔ Einsparung von Personalbeschaffungskosten
✔ kalkulierbare Kosten
✔ Kosten entstehen nur für produktive Stunden, nicht für Urlaub und Krankheit
Bei der Personalvermittlung beauftragt das Kundenunternehmen einen Personaldienstleister mit der Personalbeschaffung für eine offene Stelle. Zunächst werden Daten über die Stelle beschafft und ausgewertet. Anhand dieser ausgewerteten Daten kann ein erfolgreiches Matching mit den Kandidaten erfolgen. Im Unterschied zu Kundenunternehmen gehört die Personalsuche zum Kerngeschäft eines Personalvermittlers. Nach erfolgreichem Matching folgt die Vorstellung der Bewerber/ -innen beim Kundenunternehmen. Ziel der Personalvermittlung ist das Herbeiführen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Kundenunternehmen und Bewerber. Zwischen dem Auftraggeber (Kundenunternehmen) und Auftragnehmer (Personalvermittler) wird ein Vermittlungsvertrag abgeschlossen. Rechtlich handelt es sich um einen Maklervertrag gemäß § 652 BGB.
✔ Rekrutierung ist Kerngeschäft des Personaldienstleisters
✔ Erfolgsbasierte Vergütung des Personaldienstleisters
✔ Zeitersparnis durch Ausfall von etwaigen Rekrutierungsschritten, wie z.B. Sichtung der Bewerbungsunterlagen einschließlich Schriftverkehr mit Bewerbern, Durchführung von EInstellungstests und Vorstellungsgesprächen etc.
Outsourcing bezeichnet die Übertragung von Unternehmensaufgaben an Dritte, hierbei ist auch die Auslagerung ganzer Abteilungen zu verstehen. Für die zu leistenden Arbeiten werden, befristete oder unbefristete, Werk- oder Dienstverträge geschlossen. Im Gegensatz zur Arbeitnehmerüberlassung obliegt dem Personaldienstleister die Weisungsbefugnis gegenüber seinem Personal. Des Weiteren trägt er die volle Haftung und Gewährleistung.
✔ Konzentration auf Kerngeschäft
✔ Qualitätssicherung und -verbesserung
✔ Kosteneinsparungen durch Umwandlung der Fixkosten in variable Kosten (Abrechnung nach erbrachter Leistungseinheit)
✔ Risikoverlagerung
✔ Freisetzung von Mitarbeitern für andere Betriebsbereiche